Allgemeine Geschäftsbedingungen der innovIT AG


I Allgemeines
1) Unsere sämtlichen, auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2) Sollten einzelne Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im übrigen vollständig wirksam. Die Parteien verpflichten sich, eine Ersatzklausel zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

3) Bei Verträgen auf Grundlage einer Handelsklausel gelten diese nachrangig zu diesen Bedingungen oder sonstigen Vereinbarungen.


II Angebote
1) Angebote sind freibleibend. Technische Angaben und Beschreibungen des Lieferungs- und Leistungsgegenstandes in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen sind unverbindlich. Aufträge, Vertragsänderungen oder -Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen oder Erklärungen einschließlich Beschaffenheitsvereinbarungen werden für den Auftragnehmer erst dann verbindlich, wenn sie von Ihm schriftlich bestätigt worden sind.


III Preise
1) Unsere Preise verstehen sich frei Haus und ausschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und beziehen sich nur auf die zu diesem Preis in einem schriftlichen Angebot festgelegten Leistungen. Wir behalten uns vor, zusätzliche Leistungen gesondert abzurechnen.

2) Bestätigte Preise gelten unverändert für einen Zeitraum von drei Monaten; danach kommt der am Tage der Lieferung gültige Preis zur Berechnung, falls zwischendurch Änderungen eingetreten sind.


IV Urheberrechte
1) An Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen, auch in elektronischer Form, behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen nur mit Zustimmung des Auftragnehmers Dritten zugänglich gemacht oder zu anderen als Vertragszwecken verwendet werden.


V Vorleistungen des Auftraggebers
1) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass geeignete Räume oder Plätze zur Zwischenlagerung der angelieferten Elemente und Materialien, sowie Werkzeugen und Montagehilfsmittel an der Baustelle zur Verfügung gestellt werden. Kosten durch erneute Anlieferung oder Zwischenlagerung an anderen Orten oder zusätzliche Aufwendungen zur Überbrückung der Entfernung zwischen Lagerplatz und Baustelle werden zusätzlich berechnet.

2) Die im Angebot/Vertrag aufgeführten oder notwendigen bauseitigen Vorarbeiten sind Voraussetzung für eine termingerechte Bearbeitung des Auftrages.

3) Für Verzögerungen, welche durch unzureichende Vorarbeiten oder Behinderungen durch parallel ausgeführte Arbeiten anderer Lieferanten oder des Auftraggebers selbst verursacht werden, wird deshalb keine Verzugsentschädigung oder Vertragsstrafe gezahlt. Dies gilt auch dann, wenn die bauseits zu erbringenden Leistungen vom Auftragnehmer nicht angemahnt wurden, oder wenn Behinderung nicht angezeigt wurde.

4) Auf Verlangen unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Beschaffung von Auskünften über auftragsbezogene gesetzliche und behördliche Vorschriften, sowie über damit verbundene Gebühren.

5) Es ist Sache des Auftraggebers, vor Beginn der Werkleistungen auf seine Kosten eine erforderliche Baugenehmigung oder sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen einzuholen.


VI Lieferbedingungen, Umfang der Lieferung oder Leistungen
1) Für den Umfang der Liefer- und Leistungspflichten ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.


VII Fristen und Verzögerungen
1) Hinsichtlich der Frist für die Lieferung, die Leistung und die Beendigung der Montage ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen ist, wenn alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für den Auftrag festgelegt sind, alle vom Auftraggeber zu erbringenden Unterlagen und Genehmigungen vorliegen, als auch die vereinbarte Zahlungsverpflichtung eingehalten wurde. Die Montage gilt dann als beendet, wenn der Vertragsgegenstand in einen nutzbaren Zustand versetzt wurde, auch wenn noch Nacharbeiten ausstehen, die die Nutzbarkeit des Vertragsgegenstands nicht beeinträchtigen, spätestens jedoch bei der Abnahme des Vertragsgegenstands. Eine Leistung gilt dann als erfüllt, wenn sie im Wesentlichen erbracht wurde und die Ergebnisse der Leistung durch den Auftragnehmer bereits vollumfänglich nutzbar sind.

2) Die Einhaltung der Leistungsfrist steht weiter unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Werden diese Voraussetzungen ohne Verschulden des Auftragnehmers nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist unter Wahrung der gegenseitigen Interessen angemessen verlängert. Gleiches gilt bei Annahmeverzug oder Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Auftragnehmer rechtzeitig mit.

3) Wird die Zustellung von Lieferungen auf Wunsch des Auftraggebers oder wegen fehlender bauseitiger Voraussetzungen verzögert, so kann ab zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld und eine Kostenpauschale in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche berechnet werden; begrenzt auf 5% des Auftragswerts der eingelagerten Lieferung, es sei denn, dass höhere Kosten durch den Auftragnehmer oder niedrigere Kosten durch den Auftraggeber nachgewiesen werden.

4) Wird die Ausführung durch höhere Gewalt, fehlende bauseitige Voraussetzungen oder Annahmeverzug für voraussichtlich längere Dauer als drei Monate unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen und angefallenen Kosten nach den Vertragspreisen abgerechnet und durch den Auftraggeber vergütet, unabhängig von dem Fertigstellungsgrad. Hiervon unberührt bleibt der Anspruch des Auftraggebers auf vertragsgemäße Fertigstellung nach Wegfall des Hindernisses.


VIII Gefahr für zufällige Beschädigung oder Untergang
1) Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung nach Anlieferung bei dem Auftaggeber jedoch vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Unfälle, unerlaubte Handlung Dritter oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so trägt der Auftraggeber die Vergütungsgefahr. Es werden die ausgeführten Leistungen und bis dahin angefallenen Kosten nach Vertragspreisen abgerechnet und dem Auftragnehmer vergütet, unabhängig von dem Fertigstellungsgrad. Die Gefahrtragung des Auftraggebers erstreckt sich auch auf die vom Auftragnehmer eingebrachten Werkzeuge und Gerätschaften.

2) Von Abs. 1 unberührt bleibt der Anspruch des Auftraggebers auf vertragsgemäße Fertigstellung, soweit diese noch möglich und von Interesse ist. Neu zu erbringende Leistungen oder Reparaturen werden zusätzlich nach Vertragspreisen vergütet.


IX Abnahme
1) Der Termin zur Abnahme ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Anderenfalls ist das Werk unmittelbar nach seiner Fertigstellung abzunehmen.

2) Leistungen gelten als abgenommen, wenn die probeweise Inbetriebnahme erfolgreich verlaufen ist. Sie gelten ferner als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch nimmt.

3) Kommt der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter seiner Verpflichtung zur Abnahme und Übernahme zum Abnahmezeitpunkt nicht nach, so gilt das Werk 14 Kalendertage nach der vom Auftragnehmer angezeigten Abnahmebereitschaft – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - als abgenommen und übergeben. Unerhebliche, die Funktion nicht beeinträchtigende Mängel hindern die Abnahme nicht. Abs. 3 gilt auch dann, wenn bauseitige Anschlüsse oder sonstige bauseitige Voraussetzungen fehlen und eine Funktionsprüfung verhindern, eine Funktionsfähigkeit im übrigen jedoch anzunehmen ist.

4) Wird aus Gründen, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ein erneuter Abnahmetermin notwendig, so werden alle hiermit verbundenen Kosten dem Auftraggeber zusätzlich belastet.


X Eigentumsvorbehalt
1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach Mahnung berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen und zu verwerten. Der Auftraggeber gesteht dem Auftragnehmer hiermit ein entsprechendes Wegnahmerecht zu. Im Fall einer tatsächlichen Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor.

2) Soweit gelieferte Sachen wesentliche Bestandteile von Grundstücken geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungen die Demontage der Geräte zu erstatten, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers entfernt werden können. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiter, dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3) Werden gelieferte Sachen mit einem anderen beweglichen Gegenstand fest verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer hierdurch Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Lieferung zum Wert der neuen Sache.

4) Der Auftraggeber ist berechtigt, über die von dem Auftragnehmer gelieferten Sachen im üblichen Geschäftsgang zu verfügen. Die durch die Veräußerung bzw. den Einbau der gelieferten Sachen erlangten Forderungen gegen seinen Kunden tritt der Auftraggeber bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Offenlegung der Abtretung ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt. Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber Auskunft darüber zu verlangen, welche Forderungen gegen welche Kunden von der Abtretung erfasst sind.

5) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Auftragnehmer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Sache gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasser zu versichern. Seine entsprechenden Ansprüche im Schadensfall gegen die Versicherung oder sonstige Dritte tritt er bereits jetzt an den Auftragnehmer ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an.

7) Übersteigt der mutmaßliche Verwertungserlös der dem Auftragnehmer gewährten Sicherheiten dessen Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 15 %, so ist dieser auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit steht dem Auftragnehmer zu.


XI Mängelhaftung
1) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist dieser nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzteillieferung berechtigt. Im Falle der Nachbesserung ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

2) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung zu verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen.

3) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers nach den Haftungseinschränkungen in Abschnitt XII. ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet deshalb unter den dortigen Voraussetzungen nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers, beispielsweise aus Vertragsstrafen, Betriebsausfall, Arbeitslöhne oder sonstige Mangelfolgeschäden.

4) Eigenmächtige Nacharbeiten haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Auftraggeber berechtigt nach vorheriger Mitteilung an den Auftragnehmer selbst nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

5) Bei Transportschäden sind die Fristen der Transportversicherer unbedingt einzuhalten, da ansonsten keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Bei beschädigten Sendungen darf der Auftraggeber keine „reine“ Quittung erteilen, sondern muss unverzüglich eine Tatbestandaufnahme über die beschädigte Sendung veranlassen. Festgestellte Beschädigungen sind unverzüglich an den Auftragnehmer und auch an den Frachtführer zu melden.

6) Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängeln durch unsachgemäße Verwendung, Behandlung, Bedienung oder Veränderung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte bauseitige Vorleistungen oder bauliche Gegebenheiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Auftragnehmer zu verantworten oder beschreibungsgemäß von der Anlage zu bewältigen sind.


XII Haftung
1) Wenn der Liefergegenstand durch Beratungsverschulden des Auftragnehmers oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten wie z.B. fehlerhafte Anleitung zur Bedienung und Wartung nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen der Abschnitte XI. und XII Abs. 2 entsprechend.

2) Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
d) bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
e) für ausdrücklich abgegebene und als solche vereinbarte Garantien,
f) nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten welche den Vertragszweck gefährden, haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

3) Schäden an Geräten oder Personen, die aufgrund der Anwendung der von uns gelieferten Produkte bei Fehlfunktion oder normalem Betrieb in jeglicher Form entstehen, sind von der Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.


XIII Verjährung
1) Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt XIII Abs. 2 a) bis f) und für die Mängelhaftung bei Bauleistungen und der Lieferung von Baustoffen gelten die gesetzlichen Fristen.


XIV Zahlungsbedingungen
1) Wenn keine andere Vereinbarungen explizit getroffen wurden, so ist die Zahlung über den gesamten Betrag inklusive Mehrwertsteuern und ohne Abzüge so zu leisten, dass der Betrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bei dem Auftragnehmer eingegangen ist. Als Zahlungsstaffel gilt in diesem Fall vereinbart:
a) 30% der Gesamtsumme netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Erhalt der Auftragsbestätigung;
b) 60% der Gesamtsumme netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Rohmontage;
c) 10% der Gesamtsumme netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit der Schlussrechnung nach Abnahme.

2) Wird die Abnahme der Anlage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschoben, so regelt sich die Abnahme und damit die Zahlung der 3. Rate nach Abschnitt IX.

3) Skonto gilt als ausdrücklich nicht vereinbart.

4) Ändern sich nach Abgabe des Angebots infolge einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnungen die Montagekosten, so werden die Mehr- oder Minderkosten zugeschlagen oder von den Montagekosten abgesetzt.

5) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder über diese ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind.

6) Sollte der Auftraggeber seine Zahlung nicht vertragsgerecht erbringen, stehen dem Auftragnehmer Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszins zu. Die Geltendmachung eines eventuell eingetretenen höheren Schadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.


XIV Gerichtsstand
1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Sitz der Gesellschaft des Auftragnehmers. Der Erfüllungsort für die Lieferungen ist der Versandort, für Montage- und Bauleistungen der Verwendungsort. Für alle Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckverfahren, ist der ausschließliche Gerichtsstand der Firmensitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich jedoch vor, den Auftraggeber auch an seinem Sitz zu verklagen.

2) Es ist deutsches Recht anzuwenden; einschließlich des Wiener UN-Kaufrechts.

Stand 2013